Versicherungslösungen aufgrund
des Corona-Virus für Gewerbekunden
Zu den Absicherungsmöglichkeiten für die Schließung durch das Corona-Virus haben wir sehr viele Fragen erhalten. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen noch einmal erklären, welche Absicherungsmöglichkeiten es gibt, wie der aktuelle Stand zum Abschluss von Absicherungen zum Thema Corona ist und welche Branchen davon profitieren.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Besteht bei einer bestehenden
Betriebsunterbrechungsversicherung im Falle einer Schließung aufgrund Corona
Versicherungsschutz?
NEIN, es besteht kein
Versicherungsschutz – die Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU oder MBU)
oder Ertragsausfallversicherung (MEA) setzt immer einen Sachschaden voraus,
daher können Schäden durch Epidemien, Krankheiten oder auch Quarantäne nicht
über dieses Produkt abgesichert werden. Auch nicht über den Baustein unbenannte
Gefahren. Auch hier ist der vorhergehende Sachschaden im Falle einer Schließung
durch Covid-19 nicht gegeben. Obwohl ein Sachschaden fehlt und damit kein
Versicherungsschutz gegeben ist, werden Schäden durch Epidemien, Krankheiten
oder Seuchen bei einigen Versicherern zusätzlich explizit als Ausschluss in den
Bedingungen deklariert.
Schäden durch die Schließung
aufgrund des Corona-Virus sind nicht über eine
Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt, da kein Sachschaden vorausgeht.
Betriebsschließungsversicherung
Anders als bei der
Betriebsunterbrechungsversicherung verhält es sich bei der
Betriebsschließungsversicherung. Diese wird für bestimmte Branchen angeboten
und sichert entgangenen Betriebsgewinn und entstandene Kosten
sowie Sachschäden ab, die durch die behördlicherseits zu ergreifenden
Maßnahmen entstehen, und zwar für
- die Schließung des
Betriebs
- die Desinfektion des
Betriebes
- Tätigkeitsverbote
gegen Inhaber oder Ihre Mitarbeiter
- die Vernichtung von
Waren und Vorräten
aufgrund von meldepflichtigen
Krankheiten nach §6 und §7 des Infektionsschutzgesetzes.
Für welche Branchen kann man eine
Betriebsschließungsversicherung abschließen?
In erster Linie betrifft dies alle
lebensmittelverarbeitenden Betriebe, teilweise wird dies aber auch für Gesundheitsfachberufe
und Ärzte angeboten.
Aufgrund der aktuellen Situation (Stand 17.03.2020) können lebensmittelverarbeitende Betriebe und Gesundheitsfachberufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr abgesichert werden. Alle mit uns kooperierenden Versicherer haben hier einen Annahmestop oder ein Zeichnungsverbot für Betriebsschließungsversicherungen verkündet. Lediglich Ärzte können zum aktuellen Zeitpunkt über das Produkt abgesichert werden. (Dies geht allerdings auch nur in Kombination mit einer Inhaltsversicherung beim HDI).
Dürfen sich nun alle Kunden
freuen, die schon vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungsversicherung
abgeschlossen haben?
Leider nein! Hier müssen die
Bedingungen gut gelesen werden – eine pauschale Aussage, dass die Schließung
aufgrund Corona automatisch abgesichert ist, ist nicht korrekt.
Abgesichert sind in der Regel
die meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§6 und §7).
Wenn diese Aussage in den Bedingungen pauschal erfolgt, dann ist Covid-19
Gegenstand des Versicherungsschutzes, weil es im Februar zunächst vorübergehend
bis Januar 2021 offiziell als meldepflichtige Krankheit im
Infektionsschutzgesetz ergänzt wurde.
Bei einigen Versicherern gilt
jedoch nicht die pauschale Absicherung aller Krankheiten nach §6 und §7 des
Infektionsschutzgesetzes – sondern diese Versicherer haben zusätzlich eine
Aufzählung der Krankheiten, die versichert gelten in den Bedingungen und
beziehen sich somit auf einen “alten” Stand der meldepflichtigen
Krankheiten. Da Covid-19 erst kurzfristig dort aufgenommen wurde, wird dies in
vielen Bedingungswerken nicht zu finden sein.
Bei folgenden Gesellschaften
wissen wir beispielsweise, dass Covid-19 aufgrund abschließender Nennung der
Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht versichert gilt: (Achtung:
diese Aufzählung ist nicht abschließend!)
- Concordia
- Nürnberger
- R+V
- Versicherungskammer
Bayern
- Waldenburger
- Württembergische
- Zurich
Bei folgenden Versicherern kann
nach unserem Kenntnisstand bei Bestandsverträgen (mit Beginn vor der
Corona-Krise) mit einer Kostenübernahme durch Schließung aufgrund Covid-19
gerechnet werden: (Achtung: auch diese Aufzählung ist nicht abschließend!)
- Continentale
- HDI
- Helvetia (sofern bei
Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zur “Mitversicherung von
unbenannten Erregern” gewünscht, gegen Mehrprämie beantragt und auch
dementsprechend dokumentiert wurde)
- Inter
- Signal Iduna
Ertragsausfall-, Praxisausfall in
Folge von Krankheit
Eine weitere Form der Absicherung des Corona-Virus Covid -19 kann eine Ertragsausfall- oder Praxisausfall in Folge von Krankheit sein.
Die Ertragsausfallversicherung
ersetzt je nach Versicherer und Tarif, den entgangenen Betriebsgewinn, die
Praxis- und Betriebskosten und oder die Aufwendungen für einen Vertreter, wenn
der Firmen- und Praxisinhaber auf Grund von Krankheit, Unfall oder behördlich
angeordneter Quarantäne, nicht arbeitsfähig ist oder seinen Betrieb aus
vorgenannten Gründen schließen muss.
Für welche Kunden ist der
Abschluss einer Ertragsausfall oder Praxisausfall in Folge von Krankheit
möglich?
Abschließbar ist ein solches
Produkt für folgende Zielgruppen:
- niedergelassene Ärzte
und Zahnärzte
- selbständige
Heilnebenberufe
- freiberuflich Tätige
- selbständige Händler
und Handwerker mit stationärem Verkaufsgeschäft
Es handelt sich zwar um eine
Sachversicherung – versichert wird aber eine Person – der Firmen-, oder
Praxisinhaber! Das Produkt ist demnach nicht geeignet um eine Kette mit vielen
angestellten Fachkräften abzusichern sondern eher Einzelfirmen und -praxen, bei
denen der Ausfall der Schlüsselperson entsprechende Folgen hat.
Sind behördlich angeordnete
Schließungen aufgrund des Corona-Virus immer mitversichert?
An dieser Stelle müssen wir unterscheiden:
Generelle und flächendeckende
Schließungen, wie sie aktuell in Deutschland im Lockdwon erfolgen sind kein
Gegenstand des Versicherungsschutzes, da kein Personenschaden der versicherten
Person vorausgeht. Anders verhält es sich jedoch bei einer behördlich
angeordneten Quarantäne der versicherten Person infolge einer Seuche – diese
gilt in der Regel (je nach Bedingungswerk des Versicherers) mitversichert.
(Dementsprechend auch Corona- sofern die versicherte Person behördlich
aufgefordert wird, sich in Quarantäne zu begeben).
Zum aktuellen Zeitpunkt haben wir von folgenden Versicherern die Information, dass eine Zeichnung noch möglich ist und auch das Thema Corona-Virus nicht als Ausschluss gilt: Zu beachten gilt jedoch, dass es in der Regel eine Karenzzeit gibt, bevor Versicherungsschutz besteht. ERGO Betriebskostenversicherung, Inter Praxisausfallversicherung und Nürnberger Existenz-Betriebsunterbrechung.
Quelle: blaudirekt /
bisure am 17.03.2020 von Claudia Horstkötter