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Steuerzahlungen, Steuerstundungen etc.

Das BMF stimmt dem Vernehmen nach mit den Ländern derzeit ein Schreiben zu umfassenden Liquiditätshilfen ab. Angekündigt sind:

a) Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde.
→ Steuerzahlungszeitpunkt wird hinausgeschoben

b) Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt.
→ Vorauszahlungslast wird gesenkt

c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern sollen angewiesen werden, bei Steuern, die von Ihnen verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Luftverkehrssteuer bzw. Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) entsprechend zu verfahren.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/

Quelle: Deutscher Steuerberater-Verband e.V.

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