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Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) bei Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren

Wir veröffentlichen hier die Deckungszusagen der relevanten Berufshaftpflichtversicherungen zur Tätigkeit in regionalen Behandlungszentren. Diese Liste wird ab dem 23.03. täglich nach Zugang erweitert:

Die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV)

Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz der DÄV verfügen, gilt: 

Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine.

Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter als Arzt im Ruhestand eine ausschließliche Absicherung des sog. Restrisikos vereinbart hat.

Ein solcher Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2.

Ärzte erhalten auf Wunsch eine entsprechende Versicherungsbetätigung ausgestellt, wobei diese Regelung auch ohne explizite Bestätigung für alle bei der Deutschen Ärzteversicherung Allgemeine versicherten Ärzte gilt. 

Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.

Ärztinnen und Ärzten, die nicht über die DÄV, sondern einen anderen Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, empfiehlt die Ärztekammer Westfalen-Lippe:

Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sog. Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht.

Bei folgenden Versicherungsunternehmen sind die Zusagen bereits angefordert: HDI, Alte Leipziger, Dialog (ehemals Generali), Signal Iduna, Allianz, Continentale.

Quelle: Ärztekammer u. Berkowski Finanz GmbH

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